Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche (selbständig nutzbare Teilfläche) zulässig und möglich, ohne dass mehrere wirtschaftliche Einheiten i.S.d. § 2 BewG vorliegen, ist diese Teilfläche bei der Abzinsung des Bodenwerts nicht zu berücksichtigen (§ 257 Abs. 2 Satz 1 BewG). Für die Annahme einer selbständig nutzbaren Teilfläche ist nicht entscheidend, ob diese selbständig baulich nutzbar ist. Vielmehr wird seitens der Finanzverwaltung unter einer selbständig nutzbaren Teilfläche jede sinnvolle Nutzung verstanden (Lagerfläche, Abstellfläche, zusätzliche Gartenfläche, Schrebergarten usw., vgl. A 257.4 AEBewGrSt mit Abgrenzungsbeispielen). Die selbständig nutzbare Teilfläche muss hinreichend groß und so gestaltet sein, dass eine entspr. Nutzung oder Verwertung möglich ist. In der Praxis wird sich die Identifikation dieser Flächen und deren Abgrenzung m.E. als sehr schwierig erweisen (vgl. für Abgrenzungsbeispiele ausführlich Grootens in Grootens, BewG, § 257 Rz. 81 ff.)

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