Kritische Betrachtung der Unternehmensbelastungen aus Perspektive der Praxis

[Ohne Titel]

StB Dr. Ulf Freytag[*]

Die Steuergesetzgebung in Deutschland mit internationalem Bezug ist stark auf die Vermeidung grenzüberschreitender Steuergestaltung sowie die Steigerung von Transparenz ausgerichtet. Der Beitrag stellt ausgewählte Meldepflichten überblicksartig dar und verdeutlicht die Problematik der Informationsredundanz anhand eines Praxisbeispiels. Abschließend werden einzelne Ansätze zur Vereinfachung der steuerlichen Transparenzpflichten diskutiert.

[*] Dr. Ulf Freytag ist Lehrbeauftragter am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universität Leipzig und Leiter einer Konzernsteuerabteilung mit Sitz in Bad Homburg. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

I. Einleitung

Die Steuergesetzgebung in Deutschland mit internationalem Bezug ist in den vergangenen Jahren stark auf die Vermeidung grenzüberschreitender Steuergestaltung sowie die Steigerung von Transparenz ausgerichtet und wurde dabei maßgeblich von der OECD-BEPS Initiative[1] auf globaler sowie von EU-Richtlinien auf supranationaler Ebene beeinflusst. Für ein international agierendes Unternehmen mit Stammsitz in Deutschland ergeben sich hieraus sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Konsequenzen. Letztere sind insb. durch Anzeige-, Erklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten gekennzeichnet. Abgesehen vom daraus resultierenden administrativen Verwaltungsaufwand lässt sich feststellen, dass es bei den unterschiedlichen Meldepflichten zwar regelmäßig zu inhaltlicher Überschneidung kommt, sich die Meldewege und -fristen jedoch deutlich unterscheiden. Insb. vor dem Hintergrund der Gesetzgebung ante portas zu Pillar 1 und 2[2] stellt sich die Frage nach einer Harmonisierung der Meldepflichten. Schließlich wird durch die Umsetzung einer weltweiten Mindestbesteuerung basierend auf einem harmonisierten Regelwerk bisher keine korrespondierende Entlastung bei der bereits bestehenden Vielfalt an anderen Vorschriften diskutiert (vgl. hierzu Schön, IStR 2022, 189 f.). Der vorliegende Beitrag stellt daher ausgewählte Meldepflichten überblicksartig dar und verdeutlicht die Problematik der Informationsredundanz anhand eines Praxisbeispiels. Abschließend werden einzelne Ansätze zur Vereinfachung der steuerlichen Transparenzpflichten diskutiert.

[1] Vgl. OECD/G20, BEPS-Aktionsplan vom 19.7.2013.
[2] Vgl. u.a. OECD/G20, Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy, 2021.

II. Verfahrensrechtliche Anforderungen

1. Aufbau der Untersuchung

Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Steuerpflichtigen haben ihre Grundlage sowohl in der AO als auch in den Einzelsteuergesetzen. Für die nachfolgende Untersuchung werden zunächst die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, die sich aus dem KStG, GewStG und AStG ergeben, skizziert. Anschließend werden die Anzeige- und Aufzeichnungspflichten dargestellt. Es wird dabei auf die konzerninterne grenzüberschreitende Übertragung und Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern fokussiert. Anhand dieses Beispiels wird analysiert, wie zielführend bzw. angemessen die ausgewählten Transparenzpflichten sind, um eine ordnungsgemäße Besteuerung zu gewährleisten.[3]

[3] "Transparenzpflichten" umfasst im Folgenden die Anzeige-, Melde- und Aufzeichnungspflichten.

2. Erklärungspflichten

Die Abgabe von Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sowie sog. AStG-Erklärungen regelt sich nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen. Gemäß des Deklarationsprinzips erklärt der Steuerpflichtige hierbei sein inländisches zu versteuerndes Einkommen als Grundlage für die Steuerfestsetzung. Wie grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen sind, ergibt sich entweder aus den grundsätzlichen Ermittlungsvorschriften (z.B. führt der grenzüberschreitende Verkauf von immateriellen Vermögensgegenstände zu einer Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage) oder es gelten Einzelvorschriften wie § 4j EStG (Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für grenzüberschreitende Rechteüberlassung). Hinzu kommen z.B. mit § 8 Nr. 1 lit. f GewStG Einzelregelungen, wonach Lizenzaufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags grundsätzlich wieder anteilig hinzuzurechnen sind. Die Abgabe der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung erfolgt gem. § 149 Abs. 3 AO spätestens bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs (14 Monate)[4] beim Ansässigkeits-FA.

Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt für bestimmte Auslandssachverhalte eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 Abs. 13 AStG. Dies gilt – vereinfacht dargestellt – für jeden, der an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, soweit diese Gesellschaft niedrig besteuerte, passive Einkünfte (z.B. Einkünfte aus der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern) erzielt. Bei Gesellschaften innerhalb der EU, die einen Nachweis i.S.v. Cadburry Schweppes (EuGH v. 12.9.2006 – C-196/04)...

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