Verrechnungspreisdokumentation: § 90 Abs. 3 AO i.V.m. § 1 GAufzV bestimmt die Grundsätze der Aufzeichnungspflichten bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland. Daraus ergibt sich ein dreistufiger Ansatz zur Verrechnungspreisdokumentation: Master File, Local File und CbCR.

Die gesetzliche Regelung der Aufzeichnungspflichten i.S.v. § 90 Abs. 3 AO soll vor allem die Möglichkeit der Prüfung der Abgrenzung von Einkünften zwischen international verbundenen Unternehmen durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung sichern. Die Aufzeichnungen müssen es einem sachverständigen Dritten ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist festzustellen, welche Sachverhalte der Steuerpflichtige verwirklicht sowie ob und inwieweit dabei der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet wurde.

Beraterhinweis Master File und Local File sind auf Nachfrage der Finanzbehörde innerhalb von 60 Tagen vorzulegen. Im Regelfall erfolgt das im Rahmen der Außenprüfung durch den Außenprüfer des zuständigen Ansässigkeitsfinanzamts oder das BZSt (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 19 Abs. 1 FVG). Die Dokumentation von außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen ist sechs Monate nach Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu erfüllen und der Steuerpflichtige muss diese 30 Tage nach Aufforderung durch die Finanzbehörde vorlegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge