(1)[1] 1Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. 2Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

Bis 30.06.2021:

(1) 1Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. 2Die Mitglieder und die Stellvertreter sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

 

(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.

 

(3)[2] Ein Beisitzer muss

 

1.

das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk

 

a)

die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder

 

b)

das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder

 

2.

in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

Vom 01.01.2004 bis 30.06.2021:

(3) Zwei Beisitzer müssen das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder in dem zulassungspflichtigen Handwerk als Betriebsleiter, die in ihrer Person die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sein.

 

(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich [3]abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.

 

(5)[4] Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

Bis 30.06.2021:

(5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzugehören braucht.

 

(6)[5] § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.

Vom 01.01.2020 bis 30.06.2021:

(6) § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist entsprechend anzuwenden.

Bis 31.12.2019:

(6) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend.

 

(7)[6] 1Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. 2Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. 3Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Abs. 3 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Abs. 5 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[5] Abs. 6 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[6] Abs. 7 eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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