(1) 1Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsbildungsausschuß. 2Ihm gehören sechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte[1] [Bis 31.12.2019: Lehrer] an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte[2] [Bis 31.12.2019: Lehrer] mit beratender Stimme.

 

(2) 1Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. 2Die Lehrkräfte[3] [Bis 31.12.2019: Lehrer] an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre.

 

(3) § 34 Absatz 9[4] [Bis 31.12.2019: § 34 Abs. 7] gilt entsprechend.

 

(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

 

(5) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

 

(6) 1Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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