Der Bürge kann die Befriedigung des Bürgschaftsgläubigers verweigern, solange dieser nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (§ 771 Satz 1 BGB).

Beim kaufmännischen Bürgschaftsvertrag und Kreditauftrag ist diese Einrede der Vorausklage ausgeschlossen (§ 349 HGB). Von einem Bürgen, der Kaufmann ist, kann also immer schnell Zahlung verlangt werden. In der Praxis ist es jedoch so, dass in Bürgschaftsverträgen mit Privatleuten die Einrede der Vorausklage so häufig ausgeschlossen wird, dass dies ohnehin die Regel ist.

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