Leitsatz

Werden GmbH-Anteile für 1 EUR veräußert, stellt dieser Erlös zur Hälfte steuerfreie Einnahmen dar. Deshalb ist das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auf den Veräußerungsverlust anzuwenden.

 

Sachverhalt

A war mit 50 % an einer GmbH beteiligt. In 2004 veräußerte er seine Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von 1 EUR. Bereits in 2005 musste die GmbH die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beantragen. A machte in 2004 einen Verlust aus der Veräußerung nach § 17 EStG geltend. Diesen hat das Finanzamt im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nur zur Hälfte anerkannt.

 

Entscheidung

Das FG errechnete zwar auf einen höheren Veräußerungsverlust, da es noch ein verlorenes Darlehen als weitere Anschaffungskosten mit einbezog. Es bestätigte aber, dass auf den Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 1 und 2 EStG das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Der erzielte Veräußerungspreis mit 1 EUR ist nur in Höhe von 50 Cent steuerpflichtig, da die Hälfte des Erlöses nach § 3 Nr. 40c EStG steuerfrei bleibt. Auch wenn der Veräußerungserlös sehr geringfügig ist, folgt daraus, dass das sog. Halbabzugsverfahren des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zum Zuge kommt. Damit sind die Anschaffungskosten nur zur Hälfte in die Ermittlung des Veräußerungserlöses einzubeziehen.

Zudem hält das FG die Regelung des Halbabzugsverbots für verfassungsgemäß. Es liegt kein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit vor, da eine zulässige Komplementärregelung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens gegeben ist.

 

Hinweis

Die Revision wurde zugelassen, da der BFH bisher noch nicht über einen gleich gelagerten Fall entschieden hat. Angesichts der Rechtsprechung des BFH (zuletzt im Urteil v. 14.07.2009, IX R 8/09, BFH/NV 2010 S. 399) ist dabei aber mit keiner anderen Entscheidung zu rechnen.

Deshalb sollte vorrangig die in der Praxis recht häufig anzutreffende Veräußerung von "wertlosen" GmbH-Anteilen für einen symbolischen Euro überdacht und als Kaufpreis besser 0,00 EUR vereinbart werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2010, 2 K 2190/07 F

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