Kommentar

Eine Bank ( Bankrecht ) hatte einer inzwischen in Konkurs gefallenen Autovermietungsfirma erhebliche Kredite gewährt. Für diese hatte der Steuerberater den Jahresabschluß 1991 erstellt und in einem Vermerk bestätigt, daß er sich von der Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Buchführung überzeugt habe. Dieser Jahresabschluß war der Bank übersandt worden, die daraufhin der Firma einen weiteren Kredit eingeräumt hatte. Mit der Behauptung, der Jahresabschluß habe die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma nicht zutreffend wiedergegeben, nahm die Bank den Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch.

Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, nach der ein Steuerberater, der einen Jahresabschluß erstellt und dessen Ordnungsmäßigkeit bescheinigt hat, einem Dritten für die inhaltliche Richtigkeit seiner Bescheinigung haftet , wenn der Abschluß – für den Steuerberater erkennbar – dem Dritten als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen soll. Zur Beweislast betonte der BGH, daß zwar grundsätzlich der Kläger den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Steuerberaters und dem eingetretenen Schaden beweisen müsse, doch könne ihm hierbei der „Beweis des ersten Anscheins” zustatten kommen. Diesen Anscheinsbeweis könne der Beklagte allerdings durch den Vortrag besonderer Umstände erschüttern, denen das Gericht nachgehen müsse. Da dies hier unterblieben war, konnte der BGH noch nicht abschließend entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 19.12.1996, IX ZR 327/95

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