Kommentar

Bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder einem ähnlichen geschäftlichen Kontakt entsteht ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis , das Sorgfaltspflichten für die Parteien begründet. Werden diese verletzt, tritt eine Haftung aus dem Rechtsinstitut des Verschuldens bei Vertragsschluß ein. Die Haftung ist auf den sogenannten Vertrauensschaden gerichtet, d. h., der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Der Anspruch beschränkt sich insofern regelmäßig auf Befreiung von den in dem abgeschlossenen Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten sowie den Ersatz nutzloser Aufwendungen. Hätte der Geschädigte jedoch ohne das schuldhafte Verhalten des anderen einen für ihn günstigeren Vertrag abgeschlossen, kann ausnahmsweise der Vertrauensschaden auch in dem Interesse an der Erfüllung des nicht zustande gekommenen Vertrags bestehen. Das gilt nicht nur, wenn der Geschädigte einen Vertrag mit für ihn günstigeren Bedingungen mit einem Dritten abgeschlossen hätte, sondern auch, wenn der Vertrag mit dem Vertragspartner, der den Schaden verursacht hat, zu für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre ( Schadenersatz ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.06.1998, XII ZR 126/96

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