Interessanter dürfte die Erstellung von Gutachten für andere Auftraggeber sein. Handelt es sich um Gutachten zu Fragestellungen aus dem Bereich der Vorbehaltsaufgaben, werden diese gem. § 22 StBVV mit einer Gebühr von 10/10 – 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A vergütet. Gegenstandswert ist der Wert des Interesses des Auftraggebers. Je nach Gegenstandswert und Umfang des Auftrags mag es hier empfehlenswert sein, eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV abzuschließen.

Handelt es sich um Gutachten zu Fragestellungen aus dem Bereich der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG, gelten die Vorschriften des BGB. Nach §§ 612, 632 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die erbrachte Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist beim Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung, als vereinbart anzusehen. Die übliche Vergütung ist die Vergütung, die innerhalb eines bestimmten geografischen Bereichs für Tätigkeiten gleicher Art und gleicher Güte in Rechnung gestellt zu werden pflegt.

 
Wichtig

Schriftliche Vereinbarung über die Vergütung treffen

Um eine angemessene Vergütung zu erhalten und Unklarheiten und Diskussionen aus dem Weg zu gehen, sollte unbedingt eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden.

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