Gutachten dienen in aller Regel als Entscheidungsgrundlage für Dispositionen des Mandanten, als Argumentations- oder Diskussionsgrundlage in Verhandlungen oder auch zur Feststellung von Tatsachen zur Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung. Daneben dienen sog. Schiedsgutachten – bei entsprechender Vereinbarung der Beteiligten – der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, indem sich die Beteiligten den Feststellungen des Schiedsgutachters unterwerfen.

Durch die gutachterlichen Feststellungen sollen Unklarheiten über das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts oder Tatbestands (z. B. Vorliegen von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Eintritt von Insolvenz, Vorliegen eines Beratungsfehlers) oder Uneinigkeit (z. B. über den Wert eines Vermögensgegenstands oder die Höhe eines Schadens) beseitigt werden.

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