Begriff

Das Günstigkeitsprinzip löst die Kollision rangverschiedener arbeitsrechtlicher Gestaltungsfaktoren, insbesondere regelt es das Verhältnis von kollektiv- zu einzelvertraglichen Regelungen (dagegen lösen das Spezialitäts- und Ordnungsprinzip das Verhältnis ranggleicher Regelungen). Es schreibt im Grundsatz den Vorrang einer günstigeren Individualabrede (des rangniederen Gestaltungsfaktors) gegenüber den kollektivvertraglichen Regelungen (den ranghöheren Gestaltungsfaktoren) fest. Anwendbar ist das Günstigkeitsprinzip auch bei einseitig zwingenden Arbeitsgesetzen (vgl. § 13 Abs. 1 BUrlG). Das Günstigkeitsprinzip hat seine Grundlage im arbeitsrechtlichen Schutzprinzip.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 4 Abs. 3 TVG schreibt das Günstigkeitsprinzip gesetzlich fest. § 77 Abs. 3 BetrVG begrenzt die Geltung des Günstigkeitsprinzip im Hinblick auf gegenüber den ranghöheren Tarifverträgen günstigeren Betriebsvereinbarungen. Zum "kollektiven Günstigkeitsvergleich" bei Ablösung einer Individualregelung durch Betriebsvereinbarung bei Sozialleistungen vgl. BAG/GS v. 16.9.1986, GS 1/82 sowie BAG, Urteil v. 23.10.2001, 3 AZR 74/01; Beschluss v. 17.6.2003, 3 ABR 43/02.

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