Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, die hier nicht im Detail erörtert werden sollen, bilden die sachliche und persönliche Verflechtung[18].

Die sachliche Verflechtung erfordert die Überlassung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage. Hier stellt sich die Frage, welche Bedeutung das Kriterium "von untergeordneter Bedeutung" des § 8 EStDV im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung hat.

Eine wesentliche Betriebsgrundlage liegt nach der BFH-Rechtsprechung vor, wenn das von der Betriebsgesellschaft genutzte Grundstück für diese wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist[19]. So verhält es sich, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte[20]. Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich. Beachten Sie: Notwendig ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben[21].

Früherer Dissens beseitigt: Ob diese Grundsätze auch für "reine" Büro- und Verwaltungsgebäude galten, war früher zwischen den Senaten des BFH streitig[22]. Mit seinem Urteil in BStBl. II 2000, 621 hat der VIII. Senat des BFH diese Unterscheidung aufgegeben. Andere Senate des BFH sind ihm gefolgt. Auch die Finanzverwaltung hat sich dem angeschlossen[23].

"Allerweltsgebäude": Allerdings hielt es der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BStBl. II 2000, 621[24] offenbar noch für möglich, dass "Allerweltsgebäude" keine wesentliche Betriebsgrundlage eines Dienstleistungsunternehmens darstellten. Die nachfolgende Rechtsprechung hat jedoch – in konsequenter Fortführung der vom VIII. Senat eingeleiteten Rechtsprechungsänderung – dem Umstand, dass es sich bei dem genutzten Gebäude um ein "Allerweltsgebäude" gehandelt hat, keine Bedeutung mehr beigemessen[25].

Teile eines Einfamilienhauses ausreichend: Nach diesen Grundsätzen stellen auch einer GmbH zur Nutzung überlassene Teile etwaiger Einfamilienhäuser durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine wesentliche – die sachliche Verflechtung begründende – Betriebsgrundlage bei der GmbH dar. Den entscheidenden Grund dafür, dass die Büroräume für eine GmbH von nicht nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind, sieht der BFH darin, dass sich in ihnen der Mittelpunkt der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Beraterhinweis Ob die Geschäftsleitung auch von einem Schreibtisch in einem Privatraum aus hätte ausgeübt werden können, ist ohne Bedeutung. Denn solche hypothetischen Betrachtungen spielen gegenüber der tatsächlich gewählten Gestaltung keine Rolle[26].

Offene Frage: Unmaßgeblich ist auch, dass nicht jeweils ein ganzes Gebäude, sondern nur einzelne Büroräume (Gebäudeteile) vermietet werden. Fraglich könnte allenfalls sein, ob ein Gebäudeteil nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, wenn es ein Einzelgewerbetreibender nach § 8 EStDV wegen Unterschreitens der dort genannten Grenzen nicht als BV behandeln müsste.

Beraterhinweis Als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) genutzte Räume in einem Einfamilienhaus stellen auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet[27].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge