Gleichlautende Ländererlasse vom 15.03.1984

 

1. Sportliche Anlagen von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Sportliche Anlagen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit.

Sportliche Anlagen, die einem Sportverein zur Benutzung überlassen sind, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG steuerfrei.

 

2. Sportliche Anlagen von Sportvereinen

Ist ein Sportverein einschließlich seiner sportlichen Veranstaltungen gemeinnützig (vgl. insbesondere § 52, § 65 und § 68 Nr. 7 AO) sowie Abschn. 10 KStR 1981), sind die sportlichen Anlagen einschließlich der Zuschauerflächen mit oder ohne Tribünenaufbauten von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG).

Bilden die sportlichen Veranstaltungen des Sportvereins einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht Zweckbetrieb im Sinne des § 65 und des § 68 Nr. 7 AO) ist, und werden die sportlichen Anlagen ganz oder überwiegend für diese Veranstaltungen benutzt, so unterliegen sie der Grundsteuer.

Bei einem Sportverein, der Fußballveranstaltungen unter Einsatz seiner Lizenzspieler nach dem Bundesligastatut des Deutschen Fußballbundes e. V. durchführt, sind sämtliche sportlichen Veranstaltungen gegen Entgelt als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 AO zu behandeln (Abschn. 11 KStR 1981). Die sportlichen Anlagen dienen grundsteuerfreien Zwecken, soweit sie überwiegend von Amateur- und Jugendmannschaften zu Trainings- und Übungszwecken oder zu Amateursportveranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird, benutzt werden.

 

3. Sportliche Anlagen auf Grundbesitz von privaten Eigentümern

Grundbesitz, den ein privater Eigentümer an einen gemeinnützigen Sportverein zur Benutzung für sportliche Zwecke verpachtet hat, unterliegt der Grundsteuer. Wenn sportliche Anlagen öffentliche Sportplätze sind ( Abschnitt 36 Abs. 2 und 3 GrStR 1978), ist die Grundsteuer durch die Gemeinde zu erlassen, falls die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG). In anderen Fällen können Billigkeitsmaßnahmen der Gemeinden nach § 227 AO in Betracht kommen.

 

4. Umfang der Steuerbefreiung

Zu den sportlichen Anlagen rechnen auch Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten, auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder ganz oder teilweise vermietet sind. Zu den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Ski- und Wandervereinen. Die Grundsteuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Befreiung kleinerer, einfach ausgestatteter Räume, die der Erfrischung der Sporttreibenden dienen.

Zu den sportlichen Anlagen rechnen solche Räume nicht, die der Erholung oder der Geselligkeit dienen. Die geselligen Veranstaltungen eines als gemeinnützig anerkannten Sportvereins, die sich in dem durch § 68 Nr. 7 AO gezogenen Rahmen halten, bilden jedoch einen Zweckbetrieb. Räume, die überwiegend einem solchen Zweckbetrieb dienen, sind daher grundsteuerfrei.

 

5. Bewertungsrechtliche Einordnung als Grundvermögen als Voraussetzung der Grundsteuerpflicht

Grundsteuerpflicht besteht nach Nr. 1 bis 4 nur insoweit, als die sportlichen Anlagen als Grundvermögen einzuordnen sind. Für Sportstätten ist die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder geregelt. Diese Abgrenzungs-Regelung ist auch in der Anlage zu dem die Umsatzsteuer-Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG betreffenden BMF-Schreiben vom 16. Januar 1984 (BStBl I S. 40) enthalten.

 

6. Schlussbestimmung

Dieser Erlass tritt an Stelle des Erlasses vom 20. März 1974 (BStBl 1974 I S. 125).

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG

 

Fundstellen

BStBl I, 1984, 323

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 15.03.1984

Gleichlautende Ländererlasse, o.Az

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