Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbarten Grundfreiheiten stellen die Grundrechte der Unionsbürger auf wirtschaftlichem Gebiet dar. Sie sind unmittelbar anwendbares Recht und haben Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht. Offenkundig gegen die Grundfreiheiten verstoßende nationale Vorschriften dürfen von Behörden und Gerichten nicht angewandt werden, sondern sind den europarechtlichen Vorgaben anzupassen (acte-claire-Doktrin). Die Grundfreiheiten enthalten ein Diskriminierungs- und ein Beschränkungsverbot. Das Diskriminierungsverbot verhindert eine Ungleichbehandlung, die an persönliche Faktoren, wie Staatsangehörigkeit oder Ansässigkeit, anknüpft. Das Beschränkungsverbot verbietet Diskriminierungen aufgrund sachlicher Faktoren wie der Tatsache, dass eine Wirtschaftsbeziehung grenzüberschreitend ist. Es sind nicht nur direkte, sondern auch indirekte Diskriminierungen untersagt.

Ergänzt werden die Grundfreiheiten durch die Grundrechte nach der Europäischen Grundrechtecharta; hierzu Stichwort "EU-Grundrechtecharta".

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