Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 1 Abs. 2a GrEStG auf alle Personengesellschaften, d.h. auch auf solche Anwendung findet, deren Zweck sich nicht im Halten und Verwalten von inländischen Grundstücken erschöpft.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 2a GrEStG

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine Kapitalgesellschaft, ist die Rechtsnachfolgerin einer grundbesitzenden KG, die auf dem Bausektor werbend tätig war. Die KG bestand aus einer Komplementärin und einem Kommanditisten. Am Gesellschaftsvermögen war nur der Kommanditist beteiligt. Im Oktober 1999 übertrug dieser seine Beteiligung auf die Antragstellerin; im Juli 2000 schied die Komplementärin aus der KG aus, so dass das Vermögen der Antragstellerin anwuchs.

Das FA sah in der Übertragung der Kommanditbeteiligung im Oktober 1999 einen nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerpflichtigen Vorgang. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit einer noch anhängigen Klage, mit der sie vortrug, § 1 Abs. 2a GrEStG sei durch teleologische Reduktion dahin auszulegen, dass die Regelung lediglich grundbesitzverwaltende, nicht aber werbend tätige Personengesellschaften betreffe. Einen entsprechend begründeten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens lehnte das FG ab und ließ die Beschwerde zu.

 

Entscheidung

Auch nach Ansicht des BFH bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, das § 1 Abs. 2a GrEStG auf alle Personengesellschaften anzuwenden ist. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber, ebenso wie vor Schaffung der Vorschrift die Rechtsprechung des BFH, lediglich die Änderung im Gesellschafterbestand solcher Personengesellschaften habe erfassen wollen, die sich auf die Verwaltung ihres Grundbesitzes beschränken. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BFH zum zeitnahen Austausch aller Gesellschafter einer lediglich grundbesitzenden Personengesellschaft insgesamt und nicht beschränkt auf die Voraussetzungen des § 42 AO ersetzt und dabei einen gänzlich neuen Besteuerungstatbestand geschaffen, der den missbrauchindizierenden Sachverhalt nur noch typisierend beschreibt.

In der Regelung der Steuerschuldnerschaft durch § 13 Nr. 6 GrEStG liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zur Steuerschuldnerschaft in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG.

 

Hinweis

§ 1 Abs. 2a GrEStG hat gegenüber der vorausgegangenen Rechtsprechung des BFH eine Steuerverschärfung gebracht. Nunmehr wird nicht nur die Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft erfasst, die sich angesichts der lediglich grundbesitzverwaltenden Funktion der Gesellschaft als Steuerumgehung darstellt, sondern jede Änderung, die innerhalb von fünf Jahren das erforderliche Ausmaß erreicht.

Das ist jedenfalls bei Änderungen im Gesellschafterbestand auch werbend tätiger Personengesellschaften dann vertretbar, wenn bei der Änderung der Grundbesitz der Gesellschaft im Vordergrund gestanden hat. Dem Gesetzgeber war es aber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, darüber hinauszugehen, obwohl darin in Bezug auf die Grunderwerbsteuerrechtsfähigkeit der Personengesellschaft ein Systembruch liegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 11.9.2002, II B 113/02

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