1.

Das Gesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777 - BStBl. I S.955) tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Es vereinheitlicht das bisher unterschiedliche Grunderwerbsteuerrecht und führt durch den weitgehenden Verzicht auf die früheren zahlreichen Befreiungsvorschriften zu einer wesentlichen Vereinfachung dieses Steuerrechtsgebietes. Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge, der Bemessungsgrundlage und des Steuerschuldners lehnt es sich im wesentlichen an die bisherigen Vorschriften an. Die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen sind daher weiterhin zu beachten.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind im folgenden zusammengestellt:

2. Zu § 1

2.1. Absatz 1 Nr. 3

Bei den Fällen der Buchstaben a und b handelt es sich ausschließlich um Rechtsvorgänge im förmlichen Flurbereinigungs- oder förmlichen Baulandumlegungsverfahren, die nicht steuerbar sind. Das Eigentum an den Grundstücken geht hier durch den Ausspruch der zuständigen Behörde über; ein Verpflichtungsgeschäft oder eine Auflassung ist nicht vorgeschaltet. Für alle übrigen Rechtsvorgänge über Grundstücke zur Flurbereinigung oder Baulandumlegung, insbesondere für die Rechtsgeschäfte in den sog. freiwilligen Flurbereinigungs- oder Baulandumlegungsverfahren sind die bisherigen besonderen Steuervergünstigungen weggefallen.

2.2. Absatz 6

Durch diese Regelung wird klargestellt, daß bei einem Aufeinanderfolgen der in den Absätzen 1–3 genannten Rechtsvorgänge unabhängig von deren Reihenfolge eine doppelte Belastung mit Grunderwerbsteuer ausgeschlossen ist.

2.3. Absatz 7

Beim nachträglichen Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten ist zur Vermeidung einer anteiligen Doppelbelastung künftig nur noch insoweit Grunderwerbsteuer zu erheben, als die Bemessungsgrundlage höher ist, als die bei der Begründung oder dem Erwerb des Erbbaurechts bereits erfaßte, auf das unbebaute Grundstück anteilig entfallende Bemessungsgrundlage.

3. Zu § 3

3.1. Nummer 1

Die Freigrenze ist auf 5000,– DM erhöht worden.

3.2. Nummer 2

(außer Kraft)

3.3. Nummer 3

Die Neufassung der Vorschrift begünstigt neben dem bisher genannten Personenkreis auch den überlebenden Ehegatten, dem in Anrechnung auf seine Zugewinnausgleichsforderung von den Erben ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück übertragen wird, sowie die Ehegatten der Miterben schlechthin. Die Gleichstellung des Ehegatten ist Folge der neu geschaffenen Regelungen in § 3 Nr. 4 und 5. Sie dient zur Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber Ehegatten, bei denen die Teilung bzw. der Ausgleich bereits zu Lebzeiten erfolgt oder aber der überlebende Ehegatte als Erbe eingesetzt wird. Sie findet sich folglich auch in den Vorschriften des § 3 Nr. 6 und 7 wieder.

3.4. Nummer 4

Diese Vorschrift nimmt jeden Erwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung aus. Da für Übertragungen zwischen Ehegatten ebenso wie für solche unter Verwandten in gerader Linie zumeist familien- bzw. erbrechtliche Überlegungen ausschlaggebend sind, ist eine unterschiedliche Begünstigung innerhalb dieses Personenkreises nicht gerechtfertigt. Voraussetzung ist nur, daß eine rechtswirksame Ehe im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Ehegatten besteht.

3.5. Nummer 5

Ist die Ehe durch Scheidung beendet worden und erfolgt der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erst nach der Scheidung, sind die Regelungen des § 3 Nr. 3 und 4 nicht anwendbar. Da aber Vermögensauseinandersetzungen aus Anlaß einer Ehescheidung nicht mit Grunderwerbsteuer belastet sein sollen, bedurfte es insoweit der Sonderregelung.

3.6. Nummern 6 und 7

Den Verwandten in gerader Linie und den Stiefkindern (Nummer 6) sowie den Teilnehmern an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (Nummer 7) sind deren Ehegatten ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand gleichgestellt. In Fällen der Nummer 6 ist außerdem nicht mehr nur der Ehegatte eines Abkömmlings diesem gleichgestellt. Z. B. ist jetzt auch der Erwerb durch einen Ehemann von der Mutter oder der Stiefmutter einer Ehefrau steuerfrei.

3.7. Nummer 8

Rückerwerbe durch den Treugeber, die bisher in einigen Ländern im Rechts-, in anderen im Billigkeitswege von der Besteuerung ausgenommen wurden, sind nunmehr kraft gesetzlicher Regelung steuerfrei, wenn für den vorhergegangenen Erwerb durch den Treuhänder die Steuer entrichtet worden ist.

4. Zu § 4

Von den bisher in § 4 enthaltenen Befreiungsvorschriften sind nur noch die Begünstigungen der Erwerber durch Körperschaften des öffentlichen Rechts aus Anlaß des Übergangs von Aufgaben oder aus Anlaß von Grenzänderungen (Nummer 1), der Erwerb durch ausländische Staaten für Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten (Nummer 2) und für kulturelle Zwecke (Nummer 3) verblieben. Die Gegenseitigkeit stellt das Auswärtige Amt fest. Erwerbe durch überstaatliche kulturelle Einrichtungen werden zwar in § 4 Nr. 3 nicht ausdrücklich genannt, sie sind aber ebenfalls begünstigt.

5. Zu § 9 Absatz 2 Nr. 2

Die Erbbauzinsverpflichtung ist nunmehr einheitlich in allen Ländern nicht mehr als dauernde Last anzusehen. Der Kapitalwert des vom Erwerber zu leistenden Erbbauzinses muß daher stets als Teil der Gegenleistung berücksichtigt werden. Der Kapitalwert der ...

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