FinMin Nordrhein-Westfalen, 29.6.2007, S 4540 - 1 - V A 2

Bezug: Erlass vom 16.6.1999, S 4540 – 1 – V A 2

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks im Sinne von § 2 GrEStG erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen.

Von dieser Vorschrift wird jede Art von Eintragung eines Eigentumswechsels an einem Grundstück umfasst, nicht nur solche rechtsbegründender Art, sondern auch nur berichtigende Eintragungen einer Eigentumsänderung. Insbesondere in Umwandlungsfällen – mit Ausnahme des bloßen Formwechsels – kann zur Sicherung des Steuereingangs auf die Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht verzichtet werden.

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 495, BStBl 1999 I S. 397) wurde in § 22 Abs. 1 GrEStG ein neuer Satz 2 aufgenommen, der vorsieht, dass die obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen zulassen können.

Das Justiz- und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen haben für folgende Erwerbsvorgänge Ausnahmen von der Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zugelassen:

  1. für Grundstückserwerbe von Todes wegen (Hinweis auf § 3 ErbStG);
  2. für Grundstückserwerbe durch den Ehegatten des Veräußerers (vgl. § 3 Nr. 4 GrEStG);
  3. für Rechtsvorgänge zwischen Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich (vgl. § 3 Nr. 6 GrEStG);
  4. für Grundstückserwerbe durch die Bundesrepublik Deutschland, durch ein Land oder durch eine Gemeinde (einen Gemeindeverband);
  5. für Rückübertragungen von Marksteinschutzflächen (vgl. Erlass vom 29.7.1994, S 4540 – 1 – V A 2);
  6. für Rechtsvorgänge, die nach § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens befreit sind (vgl. Erlass vom 15.8.1994, S 4540 – 1 – V A 2).

Die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 GrEStG wird durch die obige Regelung nicht berührt. In allen Zweifelsfällen werden die Finanzämter auf Verlangen der Grundbuchämter Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist in den folgenden Fällen nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen:

  • bei Erbauseinandersetzungen, wenn alle in der Urkunde beurkundeten Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind, für jeweils alle Grundstücke derselben Gemarkung;
  • beim Erwerb eines Grundstücks durch Ehegatten nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand.

Die Notare werden durch das Justizministerium und die Notarkammern davon unterrichtet, dass bei Antragstellung bzw. bei Erfüllung der Anzeigepflicht oder in den Urkunden auf die Befreiung von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und ggf. den Grund der Befreiung hinzuweisen ist.

Dieser Erlass tritt an die Stelle des Bezugserlasses.

 

Normenkette

GrEStG § 22 Abs. 1 Satz 1

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