OFD Münster, 6.7.2010, S 4514 - 7 - St 24 - 35

 

1. Allgemeines

Nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist die Steuervergünstigung rückgängig zu machen, wenn sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand der Anteil des Veräußerers / Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert.

Diese Verminderung kann z.B. durch

  • Ausscheiden des betreffenden Gesamthänders aus der Gesamthand,
  • Herabsetzung der Beteiligung infolge Verkauf,
  • Übertragung auf andere Gesamthänder,
  • Aufnahme neuer Gesamthänder,
  • Übertragung auf einen Treuhänder sowie
  • Verschmelzung des erwerbenden Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger

erfolgen.

 

1.1 Formwechsel der grundstückserwerbenden Gesamthand

Die formwechselnde Umwandlung der erwerbenden Gesamthand in eine Kapitalgesellschaft führt zu einem Wegfall der Steuervergünstigung.

Beispiel:

A überträgt auf eine OHG, an der er zu 50 % beteiligt ist, ein Grundstück. Innerhalb von 5 Jahren wird die OHG in eine GmbH formgewechselt.

Die Grundstücksübertragung ist nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 50 % befreit. Durch den Formwechsel wird jedoch der Tatbestand des § 5 Abs. 3 GrEStG verwirklicht, da die gesamthänderische Mitberechtigung des A am Grundstück durch den Formwechsel verloren geht.

Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern ist.

 

1.2 Formwechsel der grundstückseinbringenden Gesamthand

Die formwechselnde Umwandlung des grundstückseinbringenden Gesamthänders ist dagegen unschädlich und führt nicht zur Anwendung des § 5 Abs. 3/§ 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG (s. Boruttau, 16. Auflage, § 5 GrEStG, RdNr. 85). In diesem Fall geht die Einschränkung des § 5 Abs. 3/§ 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG auch bei Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft auf den formgewechselten Rechtsträger über, wobei zukünftige mittelbare Gesellschafterveränderungen nur bei doppelstöckigen Personengesellschaften von Bedeutung sind (z.B. formwechselnde Umwandlung einer als Gesamthänderin vermögensmäßig beteiligten GmbH in eine Personengesellschaft und Wechsel der Gesellschafter).

Beispiel 1: Kapitalgesellschaft als grundstückseinbringende Gesellschafterin.

Eine GmbH X veräußert am 15.1.2002 ein Grundstück an eine KG. Gesellschafter der KG sind A mit 10 % und die GmbH X mit 90 %. An der GmbH X sind A mit 20 %, B mit 30 % und C mit 50 % beteiligt. Im Mai 2002 erfolgt eine formwechselnde Umwandlung der GmbH X in eine OHG mit der Folge, dass nunmehr A mit 20 %, B mit 30 % und C mit 50 % an der OHG beteiligt sind. Im Oktober 2002 überträgt C ihren Anteil an der OHG auf D.

Die nach § 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung ist nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 90 % steuerfrei.

Die formwechselnde Umwandlung des einbringenden Rechtsträgers ist für die Beurteilung nach § 5 Abs. 3 GrEStG unschädlich (s. Boruttau, 16. Auflage, § 5 GrEStG, RdNr. 85). Die Einschränkung des § 5 Abs. 3 GrEStG ist jedoch auf die OHG übergegangen mit der Folge, dass ein bei ihr erfolgender Gesellschafterwechsel innerhalb des Fünfjahreszeitraums nach § 5 Abs. 3 GrEStG schädlich ist.

Da C innerhalb des Fünfjahreszeitraums, gerechnet ab Übertragung des Grundstücks auf die KG, ausgeschieden ist, ist insoweit die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG rückgängig zu machen (50 % von 90 % = 45 %). Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern ist und die Befreiung nur noch in Höhe von 45 % gewährt werden kann.

Da der Fünfjahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist, ist die Festsetzung weiter in Überwachung zu halten.

Beispiel 2: Gesamthand als grundstückseinbringender Gesellschafter.

Handelt es sich bei dem grundstückseinbringenden Gesellschafter um eine Gesamthand und wird diese in eine Kapitalgesellschaft formwechselnd umgewandelt, ist ein späterer Gesellschafterwechsel bei der Kapitalgesellschaft für die Beurteilung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG unbeachtlich. Hier greift der § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG nur, wenn die Kapitalgesellschaft ihren „Anteil” an der grundstückserwerbenden Gesamthand innerhalb des Fünfjahreszeitraums vermindert.

Die nach § 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG in Höhe von 90 % steuerfrei.

Die formwechselnde Umwandlung des einbringenden Rechtsträgers ist für die Beurteilung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG unschädlich (s. Boruttau, 16. Auflage, § 5 GrEStG RdNr. 85). Die Einschränkung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist jedoch auf die GmbH übergegangen mit der Folge, dass ein bei ihr erfolgender Gesellschafterwechsel innerhalb des Fünfjahreszeitraums nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG unschädlich ist.

Da der Fünfjahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist, ist die Festsetzung weiter in Überwachung zu halten, da die GmbH ihren „Anteil” an der KG (90 %) noch steuerschädlich i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG vermindern kann.

 

2. Ausnahmen von der Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG

 

2.1 Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG

§ 5 Abs. 3 GrEStG/§ 6 Abs. 3 S...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge