FinMin Sachsen, 14.01.2004, 35 - S 4500 - 39/9 - 59747

Fraglich ist, ob die Regelungen zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung einer auflösend bedingten Sicherungsübereignung von Gebäuden auf fremdem Boden (vgl. Erlass vom 25.01.1993, 34-S 4500-39-52082) in den Fällen entsprechend anwendbar sind, in denen der Sicherungsnehmer mit einem anderen Rechtsträger verschmolzen wird, so dass das Sicherungseigentum und die ihm zugrunde liegenden Darlehensforderungen auf diesen übergehen.

Die für die Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder bejahten dies. Sie sehen auch in diesen Fallgestaltungen die Verschmelzung als einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG an, für den jedoch wie bei der ursprünglichen Sicherungsübereignung die Steuer zwar festgesetzt, aber nicht erhoben wird.

Übernimmt der neue Sicherungsnehmer das Gebäude auf fremdem Grund und Boden, liegt ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG vor. Es erfolgt jedoch gemäß § 1 Abs. 6 GrEStG eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage aus dem vorangegangenen Erwerbsvorgang der Verschmelzung. Die Erwerberidentität ist in der Person des neuen Sicherungsnehmers gegeben.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Der Erlass wurde mit Verfügung vom 22.01.2004, S 4500-23/2-St 23 den Finanzämtern bekanntgegeben.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3

GrEStG § 1 Abs. 2

GrEStG § 1 Abs. 6

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