Die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des BFH v. 24.4.2013 – II R 17/10, ErbStB 2013, 241 [E. Böing] sind in allen Fällen, bei denen der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG vor dem 6.11.2015 verwirklicht wurde, anzuwenden (gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.9.2015, BStBl. I 2015, 822). Nach der vorgenannten BFH-Entscheidung liegt eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht.

Ist eine Personen- oder Kapitalgesellschaft unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt, kann nur die Personen- oder Kapitalgesellschaft selbst Alt- oder Neugesellschafterin der grundbesitzenden Personengesellschaft sein, nicht jedoch deren Gesellschafter. Eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Personen- oder Kapitalgesellschaft gilt nur dann als fiktiv neu, wenn an ihr auf der obersten Beteiligungsebene (natürliche und juristische Personen außer Kapitalgesellschaften – z.B. Stiftung, Bund, Land oder Kommune) ein 100%iger Gesellschafterwechsel stattgefunden hat. Kapital- und Personengesellschaften werden gleich behandelt.

Für Fälle, bei denen der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG nach dem 5.11.2015 verwirklicht wurde, findet § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 (§ 1 Abs. 2a GrEStG n.F.) gem. § 23 Abs. 13 GrEStG Anwendung.

Für sukzessive Gesellschafterwechsel, bei denen der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG nach dem 5.11.2015 verwirklicht wurde, aber ein Teil der Anteilsübertragungen vor dem 6.11.2015 stattgefunden hat, gilt eine Übergangsregelung (s. gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.5.2022, z.B. FinMin. NW S 4501 -10-V A 6, Nr. 15).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge