§ 1 Abs. 2a GrEStG geht der Anwendung des § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG vor. Dieser Vorrang gilt auch dann, wenn auf Grund einer Befreiungsvorschrift die Steuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht erhoben wird.

Mit Übergang einer teils unmittelbaren, teils mittelbaren Beteiligung können sowohl § 1 Abs. 2a GrEStG als auch § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG verwirklicht werden. Während die Tatbestände des § 1 Abs. 2a GrEStG und § 1 Abs. 3 Nr. 2 oder 4 GrEStG gleichzeitig verwirklicht werden, fallen die Besteuerungszeitpunkte des § 1 Abs. 2a GrEStG und des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3a GrEStG auseinander. Denn während bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3a GrEStG verwirklicht wird, gilt dies für den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erst dann, wenn es zum Übergang der Beteiligung am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft kommt. Die beiden Rechtsvorgänge stellen zwei grunderwerbsteuerrechtliche Vorgänge dar.

Der Vorrang des § 1 Abs. 2a GrEStG hat zur Folge, dass grundsätzlich zunächst im Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts eine Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3a GrEStG erfolgt. Im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft erfolgt dann eine Festsetzung nach § 1 Abs. 2a GrEStG und die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3a GrEStG ist bei Grundstücksidentität aufzuheben oder zu ändern.

Beraterhinweis Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG hält die Finanzverwaltung nur in den Fällen für geboten, in denen bis zu einem Jahr nach Kenntnisnahme der Finanzverwaltung von dem steuerbegründenden Sachverhalt eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht zu erwarten ist. Zudem muss der Grundstücksbestand im Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts und des Übergangs der Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft identisch sein.

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