Unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Neugesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung in die Mitberechtigung am Grundstück der Personengesellschaft
durch Beitritt, | |
infolge (Teil-)Abtretung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen oder | |
aufgrund von Umwandlungsvorgängen mit Ausnahme der identitätswahrenden formwechselnden Umwandlung einrückt. |
Mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Neugesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer durch
Eintritt, | |
Abtretung eines Mitgliedschaftsrechts oder | |
einen Vorgang nach dem UmwG |
einer Personengesellschaft beitritt, die unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist, und dadurch in die Mitberechtigung am Grundstück einrückt.Kapitalgesellschaften können unmittelbare oder mittelbare Alt- oder Neugesellschafter in Bezug auf die grundbesitzende Personengesellschaft sein, deren Gesellschafter jedoch nicht.
Beraterhinweis Neugesellschafter können sich auch bei Treuhandverhältnissen ergeben. Die identitätswahrende formwechselnde Umwandlung einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist dagegen nicht steuerbar. Das Gleiche gilt bei einer identitätswahrenden formwechselnden Umwandlung einer an der grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen- oder Kapitalgesellschaft.
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