3.1 So wird die Bilanzsumme ermittelt

Die Bilanzsumme setzt sich zusammen aus den Posten, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt sind. Wird auf der Aktivseite ein Fehlbetrag ausgewiesen ("Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag", § 268 Abs. 3 HGB), ist dieser nicht in die Bilanzsumme einzubeziehen.[1]

3.2 Diese Positionen zählen zu den Umsatzerlösen

Umsatzerlöse setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:

Erlöse aus

  • dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und
  • der Erbringung von Dienstleistungen,

nach Abzug von

  • Erlösschmälerungen,
  • Umsatzsteuer und
  • sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern[1]

Der Verkauf und die Vermietung oder Verpachtung von Erzeugnissen und Waren sowie Dienstleistungen sind auch einzubeziehen, wenn diese Erlöse nicht für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind.

3.2.1 Zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag

Für die Einstufung der Gesellschaften in Größenklassen sind die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag maßgebend.[1] In einem Rumpfwirtschaftsjahr sind daher auch die Erlöse von Monaten eines vorangegangenen Geschäftsjahres einzubeziehen, soweit sie innerhalb der 12-Monatsfrist liegen.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzerlöse bei abweichendem Kalenderjahr

Bis zum 31.12.00 stimmte das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr überein. Zum 30.9.01 wird das Geschäftsjahr umgestellt. Welche Umsätze kommen für welchen Zeitraum infrage?

Lösung:

Geschäftsjahr 1.1.01 bis 30.9.01: Neben den Umsätzen für das Geschäftsjahr 01 sind auch die Umsatzerlöse der Monate Oktober bis Dezember des Vorjahres (Jahr 00) maßgebend.

Geschäftsjahr 1.1.00 bis 31.12.00: Es sind die Umsatzerlöse der Monate Januar bis Dezember 00 maßgebend.

In diesem Fall werden die Umsatzerlöse der Monate Oktober bis Dezember 00 für die Bilanzstichtage 31.12.00 und 30.9.01 doppelt berücksichtigt.

3.2.2 Wann ein Hinweis im Anhang aufgenommen werden muss

Bei der erstmaligen Anwendung der §§ 267, 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 und § 293 HGB ist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen. Diese ist zu erläutern, indem der Betrag der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich bei Anwendung von § 277 Abs. 1 HGB ergeben hätte, nachrichtlich dargestellt wird.

3.3 Wie die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt bestimmt wird

Für die Einstufung der Gesellschaften in Größenklassen ist die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt mitentscheidend. Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die Auszubildenden.[1]

Es muss sich um Arbeitnehmer i. S. d. Arbeitsrechts handeln. Das sind natürliche Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags einem anderen zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind.[2]

Arbeitnehmer sind auch:

  • Heimarbeiter,
  • Schwerbehinderte,
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub (nicht aber im Erziehungsurlaub befindliche, da während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis ruht),
  • in einem Probearbeitsverhältnis Beschäftigte,
  • unselbstständige Handelsvertreter,
  • wegen Wehrübungen kurzfristig Abwesende,
  • Aushilfskräfte,
  • Teilzeitbeschäftigte (werden voll gerechnet, auch wenn ihre Tätigkeit nur geringfügig ist).

Keine Arbeitnehmer i. S. dieser Regelung sind:

  • Leiharbeitnehmer i. S. d. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, wenn sie nach den vertraglichen Verhältnissen Arbeitnehmer des Verleihers sind,
  • freiwillig Wehrdienstleistende und den Zivildienstleistende, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht aufgelöst wird,
  • aufgrund einer Vorruhestands- oder Altersfreizeitregelung ausgeschiedene Arbeitnehmer, bei denen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen,
  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, Umschüler, Volontäre, Anlernlinge und Praktikanten,
  • Arbeitnehmer in Elternzeit, da das Arbeitsverhältnis ruht.

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