Leichtfertige Steuerverkürzung: Im Bereich einer nur leichtfertig begangenen Steuerverkürzung (§ 378 AO) findet sich die Regelung des Abs. 3. Danach wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.

Eine solche Selbstanzeige muss die Finanzbehörde in die Lage versetzen, auf der Basis der Angaben des Steuerpflichtigen ohne weitere langwierige, größere eigene Nachforschungen und unabhängig von der weiteren Mithilfebereitschaft des Täters die betroffene Steuer zutreffend veranlagen zu können (BGH v. 13.11.1952 – 3 StR 398/52, BGHSt 3, 373; näher Müller, Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren, 2. Aufl. 2015, Rz. 1469 ff.).

Die Einschränkungen für eine wirksame Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO sind im Vergleich zu § 371 AO wesentlich abgemildert. So greift als Ausschlussgrund nur die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens (§ 378 Abs. 3 S. 1 AO), was etwa die Frage aufwirft, ob während einer laufenden Außenprüfung eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit verhindert werden kann. Dies wird weitgehend bejaht (vgl. BayObLG v. 2.12.1980 – 4 St 168/80, ZfZ 1981, 183), wobei unterschiedliche Anforderungen an den Korrekturbeitrag gestellt werden (s. dazu Müller, Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren, 2. Aufl. 2015, Rz. 1471 ff.).

Kein Vollständigkeitsgebot: Wesentlich ist im Übrigen noch, dass das zuvor bei § 371 AO hervorgehobene Vollständigkeitsgebot im Rahmen des § 378 Abs. 3 AO nicht gilt. Das heißt: Der Steuerpflichtige muss keinen "reinen Tisch" machen. Es kann zu einer Teilaufdeckung kommen, die jedenfalls diesen Teil des Falles sanktionslos stellt (vgl. Jäger in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 378 Rz. 40; Tormöhlen, AO-StB 2015, 324.

Beraterhinweis Es geht sogar so weit, hieraus eine Art Strategie zu entwickeln, nur bestimmte Teile einer Steuerverkürzung offenzulegen, die vielleicht besonders entdeckungsgefährdet sind (so zu Recht Bülte in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 378 AO Rz. 110 [(11/2022]) – immer vorausgesetzt, man bewegt sich nicht im Bereich einer vorsätzlichen Steuerverkürzung und damit bei § 371 AO.

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