§ 85a knüpft die Strafbewehrung an fünf Tathandlungen an, die im Grundtatbestand mit § 85 Absatz 2 übereinstimmen. Es wird der unbefugte Umgang mit Sozialdaten sanktioniert, wobei die Verwerflichkeit der Tat an bestimmte Merkmale geknüpft ist (Handeln gegen Entgelt, Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht).

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