Auch ein Teilbetrieb kann Gegenstand einer Einbringung sein. Ein Teilbetrieb setzt tatbestandlich voraus:

  • organisatorisch geschlossene Einheit eines Gesamtbetriebs
  • gewisse Selbständigkeit
  • eigenständige Lebensfähigkeit
  • buchhalterische Selbständigkeit.

Beraterhinweis Eine Haftungsfalle besteht, wenn keine vollständige Separierung von Restbetrieb und Teilbetrieb erfolgt.

Finanzverwaltung = europäischer Teilbetriebsbegriff: Die Finanzverwaltung legt den europäischen Teilbetriebsbegriff zugrunde:

  • Gesamtheit der in einem Unternehmensteil eines Unternehmens vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter,
  • die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb – d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit – darstellen.

Hieraus folgert die Finanzverwaltung, dass die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen bei der Einbringung eines Teilbetriebs für die steuerneutrale Fortführung der Buchwerte nicht ausreicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sämtliche – dem Betriebsteil nach wirtschaftlichen Zusammenhängen – zuordenbaren Wirtschaftsgüter zu übertragen. Beachten Sie: Dies betrifft insbesondere auch Forderungen und Verbindlichkeiten, die nach wirtschaftlicher Veranlassung zuzuordnen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge