Kommentar
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gesellschafter ausnahmsweise von der zur Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln führenden Krise keine Kenntnis hat haben können, trifft ihn und nicht die Gesellschaft.
Wie belegt man nun aber seine Unkenntnis? Zum Beispiel so: Stellt der Gesellschafter die rechnerische Überschuldung fest, muss er unverzüglich eine sorgfältige Prüfung einleiten, die ihn zu dem - objektiv nachvollziehbaren - Ergebnis einer positiven Fortbestehensprognose der Gesellschaft leitet. Gleichzeitig muss er nach objektiver Beurteilung erfolgversprechende Verhandlungen über die Beseitigung der Krise führen. Dies alles gilt es natürlich exakt schriftlich zu dokumentieren. Tritt dann der Extremfall trotzdem ein, ist man"aus dem Schneider".
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