Grundsätzlich kann sich der Geschäftsführer sowie auch jeder Gesellschafter zur Vorbereitung auf die Gesellschafterversammlung an einen Dritten, insb. einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, wenden. Dies geht auch dann, wenn er besonders zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Soll der Berater hingegen auch in der Gesellschafterversammlung anwesend sein, bedarf dies entweder einer entsprechenden gestattenden Regelung im Gesellschaftervertrag oder einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Ist die Anwesenheit des Beraters geboten, da z. B. dessen Sachkenntnis erforderlich ist, darf die Versammlung die Vertretung des Gesellschafters nicht verweigern. Besteht eine Vertreterregelung im Gesellschaftervertrag nicht, kann in diesen Fällen allerdings der Vertretene, der auf eine Vertretung optiert, selbst an der Versammlung nicht mehr teilnehmen.

Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt nur für Abschlussprüfer, die bereits auf Verlangen eines Gesellschafters an der Versammlung teilnehmen können, sowie bei Beschlüssen, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Folge haben, bei denen eine notarielle Beurkundung des Beschlusses notwendig ist.

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