Entschließen sich die Gesellschafter der GmbH, Pensionszusagen zu erteilen, handelt es sich dabei nicht um ein Angebot an eine Person als Begünstigten, sondern immer insgesamt um ein Angebot an einen fest definierten Personenkreis, der aufgrund seiner herausragenden Stellung im Unternehmen Anspruch auf diese zusätzliche Leistung erhalten soll.

 
Achtung

Gleichbehandlung gewährleisten

Es kann demnach nicht nur ein Geschäftsführer begünstigt werden, sondern die Pensionszusage muss dann grundsätzlich allen Geschäftsführern angeboten werden, die die der Pensionszusage zugrunde liegenden Kriterien erfüllen (z. B. Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Funktion im Betrieb). Diese können auf den Abschluss der Pensionszusage zwar verzichten, wird ihnen dieses Angebot jedoch nicht unterbreitet, ist dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die übergangenen Geschäftsführer können so gerichtlich erzwingen, dass ihnen ein entsprechendes Angebot gemacht wird.

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