Begriff

GmbH-Geschäftsführer erhalten im Regelfall keine bzw. nur geringe Versorgung aus der gesetzlichen Rente. Daher ist eine zusätzliche Altersvorsorge erforderlich. Die GmbH sollte daher Versorgungsleistungen übernehmen und den Geschäftsführern diese im Anstellungsvertrag auch vertraglich zusichern. Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  • Die GmbH kann eine Pension zusagen. Dafür muss sie Rückstellungen bilden. Dies führt einerseits zu Steuerersparnissen, andererseits aber auch zu einer Wertminderung der Gesellschaft.
  • Die GmbH kann eine Direktversicherung abschließen, Einzahlungen in eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfond tätigen. In diesen Fällen zahlt der entsprechende Vertragspartner (die Versicherungsgesellschaft oder die Pensionskasse bzw. der Pensionsfonds) später die Pension.

Um dem Geschäftsführer eine sichere Altersversorgung zu gewährleisten und die steuerlichen Vorteile zu nutzen, sind wichtige gesetzliche Vorgaben zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt die arbeitsrechtlichen Aspekte einer betrieblichen Altersversorgung. In § 6a EStG ist geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit betriebliche Altersversorgungen zu einer Rückstellung, und damit zu einer Steuerersparnis, führen.

Bei Gesellschaftergeschäftsführern ist darüber hinaus zu beachten, dass Pensionszusagen, die bestimmte Anforderungen nicht erfüllen, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt werden. So muss die Zusage eindeutig sein (BFH, Urteil v. 8.12.2004, I B 125/04; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 11.2.2010, 1 K 4/05). Die Untergrenze für den Bezug der Versorgungsleistung liegt beim 60. Lebensjahr. Für Zusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, liegt sie beim 62. Lebensjahr (BMF-Schreiben v. 20.1.2009, BStBl 2009, I, 273, Rz. 185). Die Zusage muss auch noch erdienbar sein, das bedeutet, dass sie in der Regel vor Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt werden muss und bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Altersruhegeltberechtigung mindestens 10 Jahre liegen (BFH, Urteil v. 9.11.2005, I R 94/04, Urteil v. 30.1.2002, I R 56/01). Typischerweise muss auch eine Probezeit abgewartet werden bevor dem Geschäftsführer eine Zusage erteilt werden kann (BMF-Schreiben v. 14.5.1999, BStBl 1999, I, 512, BFH, Urteil v. 20.8.2003, I R 99/02). Für die GmbH muss die Zusage finanzierbar sein (BFH, Urteil v. 18.12.2002, I R 44/01 und BMF-Schreiben v. 6.9.2005, BStBl 2005, I, 875). Durch die Pensionszusage darf es allerdings nicht zu einer Überversorgung des Geschäftsführers im Verhältnis zu seinen Aktivbezügen kommen (BFH, Urteil v. 31.3.2004, I R 70/03; Urteil v. 20.12.2006, I R 29/06).

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