Variante 1: Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel[1]

Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Die Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters geht auf die Miterben zu den ihren Erbteilen entsprechenden Teilen über.

Variante 2: Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel[2]

Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den nachfolgeberechtigten Erben oder Vermächtnisnehmern, oder falls solche nicht vorhanden sind, unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Nachfolgeberechtigt sind Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters, Mitgesellschafter und Abkömmlinge von Mitgesellschaftern. Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht nachfolgeberechtigt sind, werden nicht Gesellschafter und erhalten eine Abfindung gem. Ziff. …

[1] Die Vereinbarung einfacher Nachfolgeklauseln wird von den Gesellschaftern dann gewählt, wenn erreicht werden soll, dass die Gesellschaft mit allen Erben fortgesetzt wird. Mehrere Erben rücken im Wege der Sonderrechtsnachfolge unmittelbar und direkt in die Gesellschaft ein, wobei die Höhe der Erbquote über die Höhe der Beteiligung an einer Gesellschaft entscheidet (grundlegend BGH, Urteil v. 10.2.1977, II ZR 120/75, NJW 1977 S. 1339; BGH, Urteil v. 14.5.1986, IVa ZR 155/84, NJW 1986 S. 2431).
[2] Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel sollen dagegen nur bestimmte Erben des Erblassers in die Gesellschaft folgen. Hierbei wendet der Erblasser durch aufeinander abgestimmte gesellschaftsvertragliche Regelungen und testamentarische Verfügungen bestimmten Personen aus dem Kreis seiner Erben seinen Gesellschaftsanteil zu. Zulässig sind insbesondere qualifizierte Nachfolgeklauseln, die bestimmte (Eignungs-)Kriterien für Gesellschafter-Erben vorgeben (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 45 V 1 c S. 1333; Schäfer, in MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2023, BGB § 711 Rn. 61, 64; nunmehr bestätigt in Begr. RegE MoPeG, BT-Drs. 19/27635, 145. Hierbei sind die Grenzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten. Eine Klausel kann nach § 6 Abs. 3 AGG i.V.m. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sein, wenn sie mögliche Nachfolger aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ausschließt, ohne dass dies nach §§ 8 ff. AGG gerechtfertigt wäre (Lübke, DNotZ 2023 S. 896, 902 mit Verweis auf nähere Ausgestaltung bei Foerster, AcP 213 (2013) S. 173 (193 ff.)).

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