Einerseits geht es um essenzielle Entscheidungen für den Gesellschafter, wie z. B. den Entzug von mitgliedschaftlichen Rechten wie die Entziehung von Sonderrechten, die Abberufung eines Gesellschafters aus dem Amt des Geschäftsführers oder der Entzug des Geschäftsanteils. Hier wird also in den Kernbereich der Mitgliedschaft eingegriffen. Besteht aufgrund mangelnder Kompetenz des Gesellschafters ein dringender Beratungsbedarf, ist dem Gesellschafter grundsätzlich zu gestatten, einen Berater hinzuzuziehen.[1] Im obigen Beispiel soll G abberufen werden, außerdem geht es um Entscheidungen von erheblicher finanzieller Tragweite. Aus der Treuepflicht folgt daher, dass der Beistand, den G hinzuziehen möchte, an der Gesellschafterversammlung teilnehmen darf.

Darüber hinaus wird die Hinzuziehung eines Beraters befürwortet, wenn die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters, etwa seine im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern fehlende Sachkenntnis oder sein Gesundheitszustand nach einer Abwägung mit den Interessen der Mitgesellschafter und der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Hinzuziehung notwendig erscheinen lassen. In dem in Kap. 2 aufgeführten Beispiel werden für die Beurteilung der Investitionsentscheidung Fachkenntnisse, etwa des russischen Marktes, benötigt.

 
Praxis-Beispiel

Der 18-jährige Erbe

Der 18-jährige Erbe, der 60 % der Anteile hält, steht in der Gesellschafterversammlung einem ihm opponierenden Juristen gegenüber, der aufgrund seiner jahrelangen Geschäftsführertätigkeit in der Unternehmensgruppe in der Lage ist, in jeder Hinsicht seine Interessen zu vertreten. Der junge Anteilseigner darf sich hier der Unterstützung eines Beistands versichern, wenn er aufgrund der auf der Versammlung zu behandelnden Gegenstände einen dringenden Beratungsbedarf hat.

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