Im Gesellschaftsvertrag können beliebige Austrittsgründe verankert werden. Insoweit herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Allerdings darf durch diese Regelungen nicht das Recht zum Austritt aus wichtigem Grunde beschränkt werden. Dieses Austrittsrecht kann so ausgestaltet werden, dass die Gesellschaft entweder mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird oder die Gesellschafter die Gesellschaft auflösen. Ohne eine derartige gesellschaftsvertragliche Austrittsregelung steht den Gesellschaftern grundsätzlich kein ordentliches Kündigungs- bzw. Austrittsrecht zu. Der Gesellschafter hat dann nur die Möglichkeit, seine Mitgliedschaft in der GmbH zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 
Achtung

Wird das Austrittsrecht bzw. das Kündigungsrecht im Gesellschaftsvertrag geregelt, sollten Sie darauf achten, die Bedingungen des Austritts festzuhalten. Tritt ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, geht sein Geschäftsanteil nicht unter. So kann der Gesellschaftsvertrag etwa vorsehen, dass dieser von der Gesellschaft eingezogen, von einem der Gesellschafter übernommen oder auf einen Dritten übertragen wird.

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