Ein allgemeines Austrittsrecht ist im GmbH-Gesetz nicht vorgesehen. Allerdings ist allgemein anerkannt, dass sich ein Gesellschafter aus wichtigem Grund von seiner GmbH trennen kann. Mit anderen Worten: Die Unzumutbarkeit der Mitgliedschaft muss den Austritt als notwendig erscheinen lassen. Diese Unzumutbarkeit kann sowohl in der Person des austretenden Gesellschafters als auch in den Verhältnissen der GmbH oder aber im Verhalten der Gesellschaftermehrheit begründet sein.

Die folgenden Beispiele zeigen, was als wichtiger Grund den Austritt aus der Gesellschaft rechtfertigt:

  • Unzumutbare Kapitalerhöhungen im Hinblick auf die Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG
  • Unangebrachte und längere Zeit andauernde Weigerung der Gesellschaftermehrheit, Gewinne auszuschütten
  • Laufende Nebenleistungsverpflichtungen, die für einen Gesellschafter so belastend werden, dass von ihm nicht erwartet werden kann, diese weiterhin zu erfüllen
  • Grundlegende Umgestaltungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH durch die Gesellschaftermehrheit (beispielsweise die Änderung des Unternehmensgegenstandes)
 
Achtung

Das Austrittsrecht aus wichtigem Grund sollte stets das äußerste Mittel sein, die gesellschaftsrechtliche Bindung zu lösen.

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