In seiner jüngsten Entscheidung[3] äußert sich der BGH zwar nicht ausdrücklich zur (fehlenden) Befugnis des steuerlichen Beraters, die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-GF zu beurteilen.

Gleichwohl führt der BGH seine Rechtsprechung "zwischen den Zeilen" fort: So wird aus der Entscheidung im Kontext mit der Vorentscheidung, wonach der Steuerberater eine sozialversicherungsrechtliche Beratung ablehnen und die Mandantin an einen Rechtsanwalt oder eine Einzugsstelle nach § 28h SGB IV verweisen müsse, geschlussfolgert, dass sozialversicherungsrechtliche Statusfragen bei Gesellschafter-GF nicht durch den steuerlichen Berater geklärt werden dürfen, sondern dieser an eine fachkundige Person verweisen muss[4].

[4] Waclawik, DStR 2019, 2102.

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