Verzicht auf Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs: Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut und entstehen ihr aus diesem Anlass Verluste, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zzgl. der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet hat/haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe des

  • im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes

zzgl.

  • eines angemessenen Gewinnaufschlags

eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 2 KStG anzunehmen.[5]

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