Häufig sollen im Rahmen eines Unternehmenskaufs durch die Aufnahme zukünftiger Erwerbs- und Andienungsrechte (Call- und Put-Option) für die Zukunft rechtssichere Positionen dergestalt generiert werden,

  • ob und
  • in welchem Umfang und
  • zu welchen Konditionen

zukünftig Anteile übergehen, wenn eine der Parteien dies verlangt.

Die einseitige Vereinbarung einer Call-Option oder Put-Option ist steuerlich regelmäßig unproblematisch.

(Wechselseitige) Doppel-Option: Ob und unter welchen Voraussetzungen bei wechselseitig kombinierter Vereinbarung einer Put- und Call-Option (sog. Doppel-Option) das wirtschaftliche Eigentum an den optionsbelasteten Anteilen bereits bei Vereinbarung der Option und nicht erst bei deren Ausübung übergeht, bedarf indes genauer Prüfung.

1. Wann geht das wirtschaftliche Eigentum über?

In ständiger Rechtsprechung hat der BFH entschieden: Die bloße Einräumung einer einseitigen Kaufoption lässt das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht übergehen – führt also noch nicht zu einem Veräußerungstatbestand i.S.d. § 17 EStG.

Wird hingegen wechselseitig eine Put- und Call-Option (sog. Doppel-Option) vereinbart, kann das wirtschaftliche Eigentum bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Optionsvertrags übergehen.

BFH-Grundsatzentscheidung v. 11.7.2006: Der BFH nimmt eine Gesamtbetrachtung vor. Der Grundsatzentscheidung vom 11.7.2006[9] lag ein Fall der Doppel-Option an GmbH-Anteilen wie folgt zugrunde:

  • Call-Option für den Käufer im Zeitraum 1.7.1990 bis 30.6.1999;
  • Put-Option für den Verkäufer im Zeitraum 24.7.1992 bis 30.6.1999;
  • sowohl für die Put- als auch Call-Option: Festkaufpreis von 4 Mio. DM;
  • Gewinnbezugsrecht sollte den Käufern bis zum Jahr vor Übergang der Anteile noch zustehen;
  • ein Mindestausschüttungsanspruch war nicht vereinbart.

Entscheidungsgrundsätze des BFH zu § 17 EStG...: § 17 Abs. 1 S. 1 EStG ist erfüllt, wenn die wirtschaftliche Inhaberschaft an dem Gesellschaftsanteil auf den Erwerber übergeht. Dies soll bei dem Verkauf eines GmbH-Anteils – so der BFH[10] – dann anzunehmen sein, wenn der Käufer des Anteils aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts eine rechtlich gesicherte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und hierdurch die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

... sind übertragbar: Vorstehend skizzierte Entscheidungsgrundsätze, die vom BFH zu § 17 EStG getroffen wurden, sind entsprechend

  • auf § 16 EStG und
  • auf (Doppel-)Optionsvereinbarungen bei Mitunternehmeranteilen

zu übertragen, da es sich sowohl bei § 16 EStG als auch bei § 17 EStG um Einkunftsarten handelt, die in zeitlicher Hinsicht gleichermaßen dem Stichtagsprinzip unterworfen sind.

Beachten Sie: Bei Prüfung dieser vom BFH zu § 17 EStG entwickelten Merkmale ist zu berücksichtigen, dass eine von der zivil-rechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung der Beteiligung auch dann vorliegen kann, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. In der zitierten Entscheidung verwies der BFH die Sache zur erneuten Prüfung zurück an das FG.

2. Gefahrengeneigte Fälle einer Doppel-Option

Besonders gefahrengeneigt ist damit die Vereinbarung einer Doppel-Option, wenn ...

  • ... für den Fall der Optionsausübung bereits in der Optionsvereinbarung ein fester Kaufpreis vorgesehen ist, da hierdurch die Chancen und Risiken zukünftiger Wertveränderungen der optionsbehafteten Anteile bereits auf den Erwerber übergehen;
  • ... rechtlich oder faktisch im Optionsausübungszeitraum keine Ausschüttungen oder Entnahmen des Gewinns vom "Noch-"Gesellschafter durchgesetzt werden können;
  • ... die Stimm- und Kontrollrechte im Optionszeitraum nicht oder nicht vollständig vom verkaufenden Altgesellschafter ausgeübt werden können;
  • ... Put- und Call-Optionszeiträume identisch sind oder sich jedenfalls wesentlich überschneiden.

Versteuerung stiller Reserven ohne Kaufpreiszufluss: Geht das wirtschaftliche Eigentum an den optionsbehafteten Anteilen bereits beim Abschluss des Optionsvertrags über, hat der Inhaber der optionsbehafteten Anteile bereits zu diesem Zeitpunkt sämtliche stille Reserven

  • in den optionsbehafteten Mitunternehmeranteilen nach § 16 EStG bzw.
  • in den Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG

zu versteuern, ohne dass ihm bereits ein Kaufpreis zugeflossen wäre.

Beraterhinweis Über Unsicherheiten sollte der Mandant vorab informiert und ihm ggf. die Einholung einer verbindlichen Auskunft empfohlen werden.

3. Options-Kaufpreis als "verkappter" Arbeitslohn?

In der Praxis kann sich die Diskussion mit der Finanzverwaltung auftun, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung der anlässlich der Option zu zahlende Kaufpreis nicht ganz oder teilweise verkappter Arbeitslohn ist.

 

Beispiel

A ist Geschäftsführer (GF) und Alleingesellschafter der A-GmbH. Er verkauft im Jahr 2021 51...

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