Wesentliche Modifikationen ...: Zwischenzeitlich haben diese Grundsätze durch die neuere Rechtsprechung – und insbesondere die Entscheidung des BFH vom 19.12.2018 – eine wesentliche Modifikation erfahren: Nach den Feststellungen des FG Hamburg[3] und nachgehend des BFH[4] werden Earn-Out-Zahlungen zwar weiterhin als Veräußerungsgewinn behandelt; Sondervorschriften (z.B. §§ 16 i.V.m. 34 EStG, § 17 EStG, § 8b Abs. 2, 3 KStG) bleiben damit anwendbar.

... bzgl. Erfassung in zeitlicher Hinsicht: Ihre Erfassung erfolgt in zeitlicher Hinsicht aber erst im Jahr des Zuflusses, wenn und soweit – so das FG und der BFH – der Anspruch auf die Earn-Out-Zahlung erst im Veranlagungsjahr des Zuflusses entstanden ist.

Beachten Sie: Zwischenzeitlich hat sich u.a. auch das FG Rheinland-Pfalz[5] dieser Sichtweise angeschlossen, wegen nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärter Rechtsfragen aber nochmals die Revision zum BFH[6]zugelassen.

a) Von vorgenannten Entscheidungen betroffene Earn-Out-Klauseln

Vorstehend genannte Entscheidungen sind zu Earn-Out-Klauseln ergangen, die der Höhe nach an die Erreichung zukünftiger Umsatz-/Gewinnparameter geknüpft waren und aus diesem Grund bei Abschluss des Anteilskaufvertrags

  • nicht nur dem Grunde,
  • sondern auch der Höhe nach

noch nicht bestimmbar waren.

b) Wie sieht es aus bei nur dem Grunde nach unsicheren Earn-Out-Klauseln?

Höchstrichterliche Rechtsprechung, ob die Grundsätze der Zuflussbesteuerung auch für solche Earn-Out-Klauseln gelten, bei denen von Anfang an der konkrete Earn-Out-Betrag feststeht – die mithin nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach unsicher sind – existiert bislang nicht.

Hier wird es auf den Einzelfall ankommen, wie sicher die Entstehung der Zahlung dem Grunde nach im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist. M.E. werden in den typischen Fällen überwiegende Gründe dafür sprechen, von keiner Rückwirkung und damit von einer Zuflussbesteuerung auszugehen.

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