Ausgehend von diesen Grundsätzen können auch Beteiligungsgesellschaften zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn und soweit sie als Funktionsholding bzw. Führungsholding agieren.

Erbringung zusätzlicher entgeltlicher Leistungen: Hierzu muss die Holdinggesellschaft mittelbar oder unmittelbar in die Verwaltung bzw. in das operative Geschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreifen. Die Holding muss hierfür also – neben dem Erwerb und Halten der Beteiligungen – zusätzlich gegenüber ihren Tochtergesellschaften auch entgeltliche Leistungen erbringen.[7]

Typische (Dienst-)Leistungen: In Betracht kommt die Erbringung von administrativen, kaufmännischen, finanziellen oder technischen Dienstleistungen oder auch Geschäftsführungsleistungen gegen Bezahlung oder sonstige Gegenleistungen. Typische Dienstleistungen sind Verwaltungs-, Buchführungs- und Informatikleistungen gegenüber der Tochtergesellschaft.

Versagung des Vorsteuerabzugs nach EuGH-Ansicht: Nach Ansicht des EuGH steht der Funktionsholding der Vorsteuerabzug jedoch nicht zu, wenn die bezogenen Eingangsleistungen

  • nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft stehen,
  • nicht in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze Eingang finden und
  • nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft gehören.[8]

Beachten Sie: Die Holdinggesellschaft kann auch schon vor der Gründung der Tochtergesellschaften unternehmerisch tätig sein und damit ggf. den Vorsteuerabzug für steuerpflichtige Eingangsleistungen geltend machen.[9]

[7] Instruktiv zu diesen Grundsätzen: Vorlagebeschluss des BFH v. 23.9.2020 – XI R 22/18, GmbHR 2021, 388 an den EuGH v. 8.9.2022 – C-98/21, UR 2022, 736 = GmbHR 2022, 1098.

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