In gewisser Regelmäßigkeit sehen sich Steuerberater bei der Beratung von Kapitalgesellschaften Spannungen zwischen den Mitgesellschaftern ausgesetzt.

Eskaliert der Streit, kommt es schnell zu der Situation, dass die Geschäftsanteile eines Gesellschafters eingezogen werden. Es stellt sich dann die Frage, ob der betroffene Gesellschafter noch Gesellschafterrechte ausüben kann.

Für die GmbH kommt hier erhebliche Bedeutung der Gesellschafterliste i.S.d. § 40 Abs. 1 GmbHG zu. Aufgrund der in § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG verankerten Legitimationswirkung gilt im Verhältnis zur Gesellschaft die unwiderlegliche Vermutung, dass

  • der in der Gesellschafterliste Eingetragene Gesellschafter und
  • der nicht in der Gesellschafterliste Eingetragene nicht Gesellschafter

ist.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die steuerliche Wirkungsweise der formellen Legitimationswirkung i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

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