Die Einziehung von Geschäftsanteilen vollzieht sich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Einziehung. Mit Vollzug der Einziehung verliert der betroffene Gesellschafter seinen Geschäftsanteil, d.h.

  • aus materieller Sicht ist er damit nicht mehr "Eigentümer" i.S.d. § 39 Abs. 1 AO.
  • Andererseits ist wegen der (formellen) Legitimationswirkung nur der in der Liste Eingetragene als Gesellschafter zu behandeln.

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