Notarielles Beurkundungserfordernis steht entgegen: Eine Fungibilität von GmbH-Geschäftsanteilen unmittelbar über die Blockchain ist im Hinblick auf das notarielle Beurkundungsbedürfnis bei Gründung (§ 2 GmbHG), Kapitalerhöhung (§ 55 GmbHG) und Anteilsübertragung (§ 15 GmbHG) nicht möglich.
Beachten Sie: Ein zusätzliches vertragliches Erfordernis nach § 127 BGB bzw. durch eine Bedingung wäre mithin zwar rechtlich denkbar, würde aber eine Fungibilität über die Blockchain nicht begründen: Erforderlich wäre stets zusätzlich eine notarielle Beurkundung.
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