Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt[*]

Viele Gründe können es aus Sicht der Beteiligten sinnvoll erscheinen lassen, einem Dritten eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht unmittelbar, sondern nur wirtschaftlich kraft schuldrechtlicher Vereinbarung zuzuordnen. Als Möglichkeiten stehen sich hierbei Nießbrauch und (atypisch stille) Unterbeteiligung als Gestaltungsinstrumente gegenüber. Nachstehender Beitrag beleuchtet die zivilrechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen zur wirksamen Vereinbarung einer (atypisch stillen) Unterbeteiligung.

[*] Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB Köln – Berlin – München.

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