Vom Nießbrauch an einem Geschäftsanteil unterscheidet sich die Unterbeteiligung dadurch, dass bei ihr keine dingliche Berechtigung besteht und dass im Fall der atypischen Unterbeteiligung diese selbst Rechte an der Substanz vermittelt, während der Nießbrauch – dies wird von Mandanten häufig übersehen – nach dem gesetzlichen Leitbild nur eine Beteiligung an den laufenden Früchten, nicht aber an Erträgen aus der Verwertung der Substanz gewährt.

Atypisch stille Unterbeteiligung = auch Beteiligung an Erträgen aus Anteilsverkauf: Konkret bedeutet dies, dass

  • die atypisch stille Unterbeteiligung den Unterbeteiligten auch an Erträgen aus dem Verkauf der Geschäftsanteile oder der Liquidation der Gesellschaft beteiligt und
  • diesem diese Erträge, soweit die Unterbeteiligung reicht, zuweist.

Nießbrauch = bloße Beteiligung an den laufenden Früchten: Dementgegen beschränkt sich der Nießbrauch nach seinem gesetzlichen Leitbild auf eine bloße Beteiligung an den laufenden Früchten – bezogen auf Geschäftsanteile also auf die laufenden Ausschüttungen.

Form: Hinzu tritt ein weiterer Unterschied:

  • Während die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil wegen § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung bedarf,
  • kann eine Unterbeteiligung an einem Geschäftsanteil grundsätzlich formfrei vereinbart werden.[1]

Beraterhinweis Schriftform empfiehlt sich aus Beweisgründen und für Zwecke der steuerlichen Anerkennbarkeit und Nachweis der Fremdüblichkeit in jedem Fall.

[1] Zu den Ausnahmen s. unter 2.

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