Zudem sollte in der Praxis nach Möglichkeit drauf gedrungen werden, dass die GrESt-Festsetzung für das Signing unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt (§ 164 AO). Alternativ möglich wäre ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO. § 175 AO (rückwirkendes Ereignis) soll nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht anwendbar sein.

Wird vom Finanzamt die GrEStG für das Signing festgesetzt und droht Fälligkeit, sollten Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung sowie – wichtig – zusätzlich hilfsweise Stundung der auf das Signing entfallenden Steuer beantragt werden, letzteres mit Verweis auf die voraussichtliche Aufhebung des Bescheids nach Festsetzung der GrESt für das Closing.

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