Nicht selten werden – gerade bei größeren Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – Treuhand- oder GbR-Modelle umgesetzt.

Soll bei einer GmbH ein Gesellschafterwechsel stattfinden, ist – mit Ausnahme der Einziehung unter Aufstockung – eine notarielle Beurkundung erforderlich. Um diese Mechanismen vereinfacht abbilden zu können, kann es erwägenswert sein, als Gesellschafter der GmbH eine GbR oder z.B. einen Treuhänder vorzusehen. An dieser GbR können dann die eigentlichen Berufsträger als Gesellschafter beteiligt werden.

Voraussetzung ist, dass auch die Obergesellschaft eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft ist (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 StBerG).

Die berufsrechtliche Möglichkeit einer doppel- oder mehrstöckigen Struktur macht es ggf. interessant, als Obergesellschaft eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH zu installieren, um so mit Blick auf Ausschüttungen und Veräußerungen in den Genuss des § 8b KStG zu kommen. Auch dies erlaubt § 55a Abs. 1 Nr. 1 StBerG ausdrücklich, sofern auch die Obergesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft anerkannt ist.

Beraterhinweis Voraussetzung für die Anerkennung wird für den Regelfall sein, dass auch die Obergesellschaft nach ihrem Gesellschaftszweck in gewissem Rahmen steuerberatende Tätigkeit ausübt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge