Für einfach-schuldrechtliche Verträge kann eine Pflicht zur Einbeziehung in eine bevorstehende Selbstanzeige m.E. nur im Ausnahmefall aus den allgemeinen Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB hergeleitet werden. § 241 Abs. 2 BGB bestimmt aber nur, dass der eine Vertragsteil zur Rücksichtnahme auf die Rechte und die sonstigen Rechtsgüter des anderen Teils verpflichtet ist.[8] Er darf den Bestand der Rechte und Rechtsgüter des anderen Teils nicht verschlechtern. Beachten Sie: Eine besondere Förderpflicht ist diesem Pflichtenprogramm – anders als bei den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten – unbekannt.

Klauselaufnahme sinnvoll: Ausgehend von dieser rechtlichen Situation ist die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Aufnahme einer Klausel, durch die dem Verkäufer ein vertraglicher Anspruch auf Teilnahme an einer Nach-/Berichtigungserklärung aufgenommen wird, drängend. Durch eine solche Klausel

  • wird der Käufer vertraglich verpflichtet,
  • den Verkäufer an bevorstehenden Berichtigungs- oder Nacherklärungen teilnehmen zu lassen.[9]
 

Formulierungsbeispiel:

"Sofern der Käufer für Steuern aus Altjahren beabsichtigt, eine Steuer-, Berichtigungs-, Änderungs-, Korrektur- oder sonstige Nacherklärung bei öffentlichen Stellen abzugeben, ist er gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, diesem die beabsichtigte Berichtigungs-, Änderungs-, Korrektur- oder sonstige Nacherklärung nebst Erläuterung der Gründe vorab offenzulegen. Sofern der Verkäufer dies verlangt, ist der Käufer verpflichtet, die entsprechende Änderungs-, Berichtigungs-, Korrektur- oder sonstige Nacherklärung ausdrücklich auch im Namen des Verkäufers abzugeben."

[8] Grüneberg in Palandt, 79. Aufl. 2020, § 241 Rz. 6.
[9] Zum Wortlaut einer solchen Klausel: Wollweber, GmbHR 2019, 874.

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