Werden im Rahmen eines Gesellschafterstreits durch einen Geschäftsführer (GF) oder Gesellschafter

  • Steuerverkürzungen eines anderen Mitgesellschafters aufgedeckt oder
  • reift im bislang steuerhinterziehenden Gesellschafter die Sorge, im streitigen Gesellschaftsverhältnis vom anderen Gesellschafter durch eine Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden in den Fokus der Ermittlungen zu geraten,

sind von – im Zuge solcher Ausgangslagen – abgegebenen Nacherklärungen regelmäßig mehrere steuer-(straf)rechtliche Sphären betroffen.

Steuerstrafrelevante Steuervorgänge – z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) – führen in der Regel zu Steuererhöhungen

  • sowohl auf Ebene der Gesellschaft,
  • als auch auf Ebene der Gesellschafter und/oder GF.

Strafrechtliche Vorwerfbarkeit gegenüber mehreren Personen: Besteht strafrechtliche Vorwerfbarkeit gegenüber mehreren Personen, kann es bei Selbstanzeige oder Berichtigung in der streitigen Gesellschaftersituation zum "Hase-und-Igel-Prinzip" kommen: Derjenige, der als erstes die Nacherklärung abgibt, sperrt die Möglichkeit der übrigen Gesellschafter zur weiteren Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Der steuerliche Berater und sein Haftungsrisiko: Die Frage, ob und inwieweit vom steuerlichen Berater

  • Selbstanzeigen und
  • Berichtigungserklärungen

bei virulenter Gesellschafterauseinandersetzung ohne eigene Haftungsrisiken für Gesellschafter, GF und Gesellschaft auf den Weg gebracht werden können, wird in Rechtsprechung[1] und Literatur[2] bislang wenig beleuchtet.

[1] OLG Schleswig v. 21.12.2012 – 10 UF 81/12, NJW-RR 2013, 517.
[2] Wollweber, Gedächtnisschrift für Wolfgang Joecks, 799: Wollweber, GmbHR 2019, 874; Binnewies in Streck Mack Schwedhelm, Tax Compliance, 2. Aufl. 2016, Rz. 4.77. a.E.; Streck, DStR 1996, 288.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge