Werden im Rahmen eines Gesellschafterstreits durch einen Geschäftsführer (GF) oder Gesellschafter
- Steuerverkürzungen eines anderen Mitgesellschafters aufgedeckt oder
- reift im bislang steuerhinterziehenden Gesellschafter die Sorge, im streitigen Gesellschaftsverhältnis vom anderen Gesellschafter durch eine Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden in den Fokus der Ermittlungen zu geraten,
sind von – im Zuge solcher Ausgangslagen – abgegebenen Nacherklärungen regelmäßig mehrere steuer-(straf)rechtliche Sphären betroffen.
Steuerstrafrelevante Steuervorgänge – z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) – führen in der Regel zu Steuererhöhungen
- sowohl auf Ebene der Gesellschaft,
- als auch auf Ebene der Gesellschafter und/oder GF.
Strafrechtliche Vorwerfbarkeit gegenüber mehreren Personen: Besteht strafrechtliche Vorwerfbarkeit gegenüber mehreren Personen, kann es bei Selbstanzeige oder Berichtigung in der streitigen Gesellschaftersituation zum "Hase-und-Igel-Prinzip" kommen: Derjenige, der als erstes die Nacherklärung abgibt, sperrt die Möglichkeit der übrigen Gesellschafter zur weiteren Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Der steuerliche Berater und sein Haftungsrisiko: Die Frage, ob und inwieweit vom steuerlichen Berater
- Selbstanzeigen und
- Berichtigungserklärungen
bei virulenter Gesellschafterauseinandersetzung ohne eigene Haftungsrisiken für Gesellschafter, GF und Gesellschaft auf den Weg gebracht werden können, wird in Rechtsprechung[1] und Literatur[2] bislang wenig beleuchtet.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen