BMF, 15.3.2016, IV C 6 - S 2130/15/10001

Bezug: BFH-Urteil vom 14.5.2014 (BStBl 2014 II S. 968)
  BMF-Schreiben vom 29.6.2015 (BStBl 2015 I S. 542)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 29.6.2015 (a.a.O.) aufgehoben. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.5.2014 (a.a.O.) wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Absatz 2 HOAI a.F. begrenzt. § 8 Absatz 2 HOAI a.F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung vom 14.5.2014 (a.a.O.) erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) beginnt. Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 4;

BGB § 632a;

HOAI § 8 Abs. 2

HOAI § 15 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 279

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